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   BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90   

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BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90 (https://dejure.org/1991,2997)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1991 - 1 D 92.90 (https://dejure.org/1991,2997)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - 1 D 92.90 (https://dejure.org/1991,2997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Strafrechtliche Verurteilung - Unterschlagung amtlicher Gelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 494 (Ls.)
  • ZBR 1992, 59
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.04.1991 - 1 D 70.90

    Beurteilung als Dienstvergehen - Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat ausgleicht oder sich mit Wiedergutmachungsabsicht vor Entdeckung der Tat dem Dienstherrn offenbart (vgl. zuletzt Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

    Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

  • BVerwG, 09.05.1990 - 1 D 81.89

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Maßnahmemilderung bei Zugriff auf amtliche

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann dieser Milderungsgrund einem Beamten - abgesehen von der Konstellation der Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <NVwZ 1990, 1082 = DÖV 1990, 931, DVBl. 1990, 877 = DÖD 1991, 63>) - nur nach vollzogener Schadenswiedergutmachung zugebilligt werden (vgl. Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 -, BVerwGE 86, 1).
  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 D 69.87

    Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - Amtlich anvertrautes Geld - Unterschlagung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann dieser Milderungsgrund einem Beamten - abgesehen von der Konstellation der Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <NVwZ 1990, 1082 = DÖV 1990, 931, DVBl. 1990, 877 = DÖD 1991, 63>) - nur nach vollzogener Schadenswiedergutmachung zugebilligt werden (vgl. Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 -, BVerwGE 86, 1).
  • BVerwG, 05.02.1991 - 1 D 34.90

    Beamtenrecht - Milderungsgrund der Widergutmachung - Entdeckungsgefahr

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    In seinem Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - hat der Senat die Milderung auf die Situation ausgedehnt, daß der Beamte die Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat aus eigenem Antrieb nach außen erkennbar in die Wege geleitet hat.
  • BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).
  • BVerwG, 16.01.1985 - 1 D 98.84

    Diebstahl von anvertrauten Sachen des Dienstherrn in großem Umfang eines

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 1 D 43.90

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1991 - 1 D 92.90
    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der - auch nur zeitweisen - Zueignung amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 -).
  • OVG Saarland, 17.05.2006 - 7 R 2/06

    Kein freiwilliges Offenbaren bei Irrtum, entdeckt zu sein; Einbeziehung einer

    Dennoch liegt bezüglich dieses Teils des Dienstvergehens ein gewichtiger Milderungsgrund vor vgl. BVerwG, Urteile vom 28.5.1991 - 1 D 92.90 -.

    ZBR 1992, 59 ( 60), und vom 4.4.2001 - 1 D 19.00 -, BVerwGE 114, 140 (148).

    Der Beklagte hat nämlich ein weiteres Dienstvergehen begangen, wie aufgrund seines uneingeschränkten Geständnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zweifelsfrei feststeht zu den Umständen, unter denen eine während eines in zweiter Instanz anhängigen und daher einer Nachtragsanschuldigung nicht zugänglichen Disziplinarverfahrens begangene weitere Dienstpflichtverletzung bei der Sanktionsbestimmung berücksichtigt werden darf, vgl. BVerwG, Urteile vom 11.8.1987 - 1 D 149.86 -, und vom 28.5.1991 - 1 D 92.90 -, a.a.O.,S. 60; ferner Brügelmann in Schütz-Schwegmann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2004 -, § 13 Rdnr. 20.

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

    Hinsichtlich der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind, gilt sie nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 D 92.90 - ZBR 1992, 59 ).
  • OVG Sachsen, 28.03.2014 - D 6 A 456/11
    Zwar kann dergleichen in Betracht kommen, wenn weitere selbstständige, aber nicht in einer Disziplinarklageschrift angeschuldigte Dienstpflichtverletzungen ohne das Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1991 - 1 D 92.90 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 14.03.2014 - D 6 A 503/11
    Weitere selbstständige, nicht in der Disziplinarklageschrift angeschuldigte Dienstpflichtverletzungen können deshalb allenfalls dann im Rahmen der Zumessung in die Erwägungen zur Persönlichkeitsbewertung einbezogen werden, wenn sie ohne das Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststehen (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1991 - 1 D 92.90 -, juris Rn. 23; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 60 Rn. 12/13).
  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 D 32.97

    Steuerhehlerei und gewerbsmäßige Steuerhehlerei mit unverzollten und

    Auch wenn diese Tatsachen nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen und des disziplinargerichtlichen Urteils sind, dürfen sie hier verwertet werden, und zwar als sonstige, aufgrund der Einlassung des Beamten eindeutig feststehende Umstände, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. dazu Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 7.97 -).
  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 13.91

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen

    Die Entfernung aus dem Dienst ist daher grundsätzlich geboten (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Senats vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 1 D 7.97

    Disziplinarmaßnahmen wegen der Verletzung des Postgeheimnisses und des

    Soweit der Senat durch Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - (BVerwG DokBer B 1992, 21 = ZBR 1992, 59) entschieden hat, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen weiterer nicht angeschuldigter Unterschlagungen amtlicher Gelder könne bei den Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeitsbewertung erschwerend berücksichtigt werden, hat er dies nur dann für zulässig erachtet, wenn die Verfehlungen ohne Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststanden wie beispielsweise bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung.
  • BVerwG, 07.11.1995 - 1 D 14.95

    Strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten wegen Einkommensteuerverkürzung und

    Anders als in den Fällen, in denen von dem angeschuldigten Sachverhalt unabhängige sonstige Umstände (z.B. weitere Verfehlungen) ohne Aufnahme in die Anschuldigungsschrift den Maßnahmeerwägungen zugrunde gelegt werden dürfen (s. u.a. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - m.w.N.), ist der Senat demnach im vorliegenden Fall gehindert, die ein materiell egoistisches Handeln des Beamten belegenden Zeugenaussagen zu seinem Nachteil zu verwerten.
  • BVerwG, 15.06.1998 - 1 D 32.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei mit

    Auch wenn diese Tatsachen nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen und des disziplinargerichtlichen Urteils sind, dürfen sie hier verwertet werden, und zwar als sonstige, aufgrund der Einlassung des Beamten eindeutig feststehende Umstände, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. dazu Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -, DokBer B 1992, 21 = ZBR 1992, 59 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 7.97 -).
  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 86.90

    Erlass einer Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen

    Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat ausgleicht oder sich mit Wiedergutmachungsabsicht vor Entdeckung der Tat dem Dienstherrn offenbart (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 1 DB 5.92

    Rechtmäßigkeit einer vom Dienstherrn beabsichtigten Pfändung der Dienstbezüge

  • BVerwG, 21.05.1992 - 1 DB 6.92

    Rechtmäßigkeit eines ggü. einem Beamten ausgesprochenen Verbotes zur Führung der

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